Feuerungsanlagen (Ausnahmegenehmigung)

In der Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde liegen die kleinen und mittleren Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Kilowatt. Diese Anlagen und entsprechende Regelungen zu etwaigen Ausnahmen sind in der 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1.BImSchV) definiert und geregelt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Gemäß § 22 der 1. BImSchV darf die zuständige Behörde (Untere Immissionsschutzbehörde) Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 nur dann zulassen, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise eine unbillige Härte für den Betreiber bedeutet und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.

Eine unbillige Härte kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll,
  • sie zu Versuchs- und Forschungszwecken dient,
  • die Anforderungen der Verordnung nur geringfügig verfehlt werden oder
  • Nachbesserungen technisch nicht möglich sind, Investitionen für eine Anlage nicht vertretbar erscheinen, beispielsweise aus Altersgründen des Eigentümers oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Eigentümers und eine andere Möglichkeit der Wärmeerzeugung nicht vorhanden ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine Ausnahmegenehmigung ist ein entsprechender Antrag erforderlich.

Der Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden. Darüber hinaus werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Lageplan mit Kennzeichnung des Abstandes des Schornsteins zur nächstgelegenen Bebauung (maßstabsgerecht);
  • Bauzeichnungen des Gebäudes, in dem sich die Feuerstätte befindet (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) mit Eintragung der Feuerstätte und Angabe der Schornsteinhöhe;
  • Angaben zum Typ der Feuerungsanlage und Nennwärmeleistung (Typenschild des Anlagenherstellers);
  • Angaben zur Art des eingesetzten Brennstoffes;
  • Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der 1. BImSchV in Kopie;
  • Aktueller Feuerstättenbescheid in Kopie;
  • Begründung des Antrages auf Ausnahme: z.B. konkreter Nachweis eines unangemessenen Aufwandes oder Vorliegen einer unbilligen Härte;
  • Kann die erforderliche Schornsteinhöhe aus Standsicherheitsgründen nicht realisiert werden, ist dies durch entsprechende fachtechnische Nachweise eines Nachweisberechtigten zu belegen.
  • Einverständniserklärung der betroffenen Nachbarn mit Beschreibung der Raumnutzung hinter dem betroffenen Fenster (Tür oder sonstigen Öffnungen);

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen notwendig sein, die von der Behörde dann nachgefordert werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 22 der 1. BImSchV ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) in der derzeit geltenden Fassung erhoben. Bitte beachten Sie, dass auch eine etwaige Ablehnung Ihres Antrags gebührenpflichtig ist.

Was soll ich noch wissen?

Die 1. BImSchV lässt keine Ausnahme von der Pflicht zur Überwachung der Feuerungsanlage zu. Das bedeutet, dass die wiederkehrenden Messungen nach der 1. BImSchV und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auch bei einer erteilten Ausnahme durchzuführen sind.


Das Antragsformular für eine Ausnahmegenehmigung finden Sie hier:

Antrag Feuerungsanlagen

zurück
Seite als PDF anzeigennach oben