Feuerungsanlagen (Ausnahmegenehmigung)

In der Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde liegen die kleinen und mittleren Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Kilowatt.

Diese Anlagen und entsprechende Regelungen sind in der 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1.BImSchV) definiert und geregelt. Wir weisen darauf hin, dass sich die 1.BImSchV zum 1. Januar 2022 geändert hat.

Die Immissionsschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen nach § 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) zulassen.

Für eine Ausnahmegenehmigung ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Das Antragsformular, finden Sie hier:

Antrag Feuerungsanlagen

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