Nachtarbeit (Ausnahmegenehmigung)
Grundsätzlich sind die Lärmrichtwerte des Immissionsschutzrechts einzuhalten. Lärmintensive Maßnahmen, insbesondere zu den rechtlich definierten Nachtzeiten, sind grundsätzlich untersagt.
In begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV erteilt werden.
Für eine Ausnahmegenehmigung ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Das Antragsformular finden Sie hier:
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Der Antrag ist mindestens 10 Tage vor der geplanten Maßnahme einzureichen, um eine fristgemäße Bearbeitung und Entscheidung zu gewährleisten.
Hinweis:
Für sogenannte „Flügelglätter“ kann in Hessen keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Arbeiten mit Flügelglättern sind insofern auf der Baustelle so zu koordinieren, dass die rechtlich vorgegebenen Lärmwerte und Zeiten eingehalten werden.