Fahrerlaubnis auf Probe

Die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis beinhaltet eine zweijährige Probezeit (Ausnahme: Klassen AM, L und T: hier läuft keine Probezeit). Wird man während dieser Zeit im Verkehr auffällig, so sind besondere Maßnahmen per Gesetz vorgeschrieben, die die Fahrerlaubnisbehörde auch rigoros durchzuführen hat.

Informationen:


1. Verstoß:
Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger, bei Drogen- und Alkoholdelikten Anordnung eines besonderen Aufbauseminars für Fahranfänger

Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre

Sollte kein Seminar durchgeführt werden, wird die Fahrerlaubnis entzogen!

2. Verstoß:
Verwarnung und Hinweis auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem weiteren Verstoß

Freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten

3. Verstoß:
Entzug der Fahrerlaubnis mit dreimonatiger Sperre


Die Probezeit wird bei einem Entzug der Fahrerlaubnis (durch die Behörde oder durch ein Gericht) gestoppt. Der verbliebene Rest der Probezeit (gegebenenfalls  mit einer zweijährigen Verlängerung, sofern nicht bereits geschehen) beginnt dann bei einer Neuerteilung wieder zu laufen. Sollte nach einer Neuerteilung erneut ein Verkehrsdelikt begangen werden, so ist nach dem Gesetz die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorgeschrieben.

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt dort eingetragene Verkehrsverstöße umgehend an die Fahrerlaubnisbehörde, wenn für den Inhaber der Fahrerlaubnis noch eine Probezeit eingetragen ist.


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