Ersatz bei Verlust oder Diebstahl von Papieren und Schildern

Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Schein)

Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil 1 beziehungsweise der Fahrzeugschein gestohlen wurde oder sonst in Verlust geraten ist, muss ein Ersatzdokument beantragt werden.


Vorzulegen bei Verlust:
Eidesstattliche Versicherung (EV) des für den Verlust Verantwortlichen (abzugeben vor einem Notar oder bei der Zulassungsbehörde; hierzu ist die persönliche Vorsprache unter Vorlage des gültigen Personalausweises 


Vorzulegen bei Diebstahl:
Durchschrift der Diebstahlsanzeige bei der Polizei

Immer vorzulegen sind:

  • Originalprüfbericht über gültige Hauptuntersuchung , sofern die erste Prüfung fällig war
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz;
  • ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  • Im Vertretungsfall eine Vollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments , aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden
  • Fahrzeugbrief, sofern Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein vor dem 01.10.2005 ausgestellt waren
  • Sollte es sich um ein Fahrzeug aus einem anderen ZUlassungsgebiet handeln benötigen wir eine Unbedenklichleitsbescheinigung der verantwortlichen Zulassungsbehörde


Informationen:
Ist das Fahrzeug auf eine Firma (nicht-juristische Person) zugelassen und entspricht die Zulassung nicht mehr dem derzeitigen Gesetzesstand, so wird zunächst Bestandsschutz gewährt, wenn lediglich eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt werden soll.


Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Brief)

Bei Diebstahl oder sonstigem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Brief) muss ein Ersatzdokument ausgestellt werden.


Bitte beachten: diese Information gilt außerhalb des Zulassungsverfahrens!

Vorzulegen bei Verlust:
Eidesstattliche Versicherung (EV) des Fahrzeughalters (abzugeben vor einem Notar oder bei der Zulassungsbehörde)

Vorzulegen bei Diebstahl:
Durchschrift der Diebstahlsanzeige bei der Polizei


Immer vorzulegen:

  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz;ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  • Kraftfahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Sollte es sich um ein Fahrzeug aus einem anderen ZUlassungsgebiet handeln benötigen wir eine Unbedenklichleitsbescheinigung der verantwortlichen Zulassungsbehörde



Informationen:

Ist das Fahrzeug auf eine Firma (Nicht-juristische Person) zugelassen und entspricht die Zulassung nicht mehr dem derzeitigen Gesetzesstand, so wird zunächst Bestandsschutz gewährt, wenn eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil 2 außerhalb eines Zulassungsver-fahrens ausgestellt werden soll.

Bei Diebstahl oder sonstigem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. des Kraftfahrzeugbriefes (nicht im Rahmen der Zulassung!) ist die persönliche Vorsprache des Kraftfahrzeughalters erforderlich. (Bei Zulassung auf Firmen, Banken, Institutionen siehe oben).

Die neue Zulassungsbescheinigung Teil 2 kann erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens ausgehändigt werden.


Hinweise:
Bei einem Fahrzeugverkauf kann der für den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (des Fahrzeugbriefes) verantwortliche Käufer den Verlust erklären (EV abgeben), sofern er die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug durch rechtsgültigen Kaufvertrag nachweisen kann.

Sollte die Zulassungsbescheinigung Teile 2 (der Fahrzeugbrief) bei der Bank oder Leasinggesellschaft verloren gegangen sein, so kann diese die den Verlust erklären (EV abgeben).

Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (der Fahrzeugbrief) auf dem Postweg verloren gegangen sein, ist zunächst das Ergebnis des Nachforschungsauftrages bei der Post abzuwarten und zu dokumentieren.


Dokumente und Information

Verlust oder Diebstahl eine Kennzeichens

Wenn Ihnen ein Kennzeichen gestohlen wurde oder auf sonstige Weise abhanden gekommen ist, müssen Sie die Neuausstellung bei der Zulassungsbehörde beantragen.

Dies bedeutet, dass das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen erhalten muss (Umkennzeichnung) und die Fahrzeugpapiere neu ausgestellt werden müssen.


Vorzulegen bei Verlust:
Eidesstattliche Versicherung (EV) von der für den Verlust verantwortlichen Person (abzugeben vor einem Notar oder bei der Zulassungsbehörde; hierzu ist die persönliche Vorsprache unter Vorlage des gültigen Personalausweises 
Vorzulegen bei Diebstahl:
Durchschrift der Diebstahlsanzeige bei der Polizei


Immer vorzulegen:

  • Eventuell noch vorhandenes Kennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. Fahrzeugschein
  • Originalprüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung, wenn die erste Untersuchung fällig war
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz;ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  • Im Vertretungsfall eine Vollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden

Informationen:
Ist das Fahrzeug auf eine Firma (nicht-juristische Person) zugelassen und entspricht die Zulassung nicht mehr dem derzeitigen Gesetzesstand, so wird zunächst Bestandsschutz gewährt, wenn lediglich umgekennzeichnet werden muss.


Kennzeichentausch bei Unbrauchbarkeit

Wenn das Kennzeichen nicht mehr lesbar oder beschädigt ist, muss es umgetauscht werden.


Vorzulegende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. Fahrzeugschein
  • Das/die unbrauchbare/n Kennzeichen
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz; ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  • Im Vertretungsfall eine Vollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments (siehe Nr. 3), aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden.



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