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Bei Erwerb eines Fahrzeuges aus dem Ausland bzw. mit ausländischen Fahrzeugpapieren sind bei der Zulassung bestimmte Vorgaben zu beachten.


Vorzulegende Unterlagen:

1. Fahrzeugpapiere im Original 

2. Kennzeichen (sofern zugelassen)

3. Wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat: 

    EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original!) – auch COC (Certificate of  Conformity) genannt – sofern vorhanden,

    ansonsten Datenbestätigungsblatt technischen Überwachungsdienst (wie zum Beispiel TÜV, DEKRA....)                                       

     für Fahrzeuge Zulassung ab 01.09.2018 mit WLPT-Werten

    Wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat:

    Gutachten nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung , hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis bei der

    Kfz- Zulassungsbehörde beantragt werden – siehe unter der Beschreibung zu „Betriebserlaubnis“

4. Wenn inzwischen eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre, muss ein gültiger Prüfbericht vorgelegt werden.

5. Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)

6. gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung, (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger      Personalausweisersatz; ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate);

7. SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuererhebung entweder mit Bankkarte (auch als Kopie) ,Bankbestätigung
oder (geschwärzter) Kontoauszug und falls Kontoinhaber nicht Halter ist das Ausweisdokument (auch als Kopie) des Kontoinhabers.
 

8. Im Vertretungsfall eine Vollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments, aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden

9. Bei Fahrzeugen aus einem Nicht-EU-Land ist eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

10. Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag etc.)

Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:

  • Schwerbehindertenausweis oder Führerschein des/der Minderjährigen. Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne Schwerbehinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person die entsprechende Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug besitzt.
  •  Einverständniserklärung, gegebenenfalls mit Nachweis der alleinigen Erziehungsberechtigung; der/die Erziehungsberechtigte/n muss/müssen sich ebenfalls ausweisen können 

Das Fahrzeug muss bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde vorgefahren werden

Dokumente und Information

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