Zulassung

Zulassung eines Gebraucht- oder Neufahrzeugs/ Umschreibung auf einen anderen Halter

Vorzulegende Unterlagen:

    • Zulassungsbescheinigung Teil 2 beziehungsweise Fahrzeugbrief                                                                                                     Ausnahme: Bei Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk und Mitnahme des Fahrzeuges und der Kennzeichen wird die Zulassungsbescheinigung Teil 2 nicht benötigt.
    • Zulassungsbescheinigung Teil 1 beziehungsweise Fahrzeugschein                                                                                                    Ausnahme: Bei Neufahrzeugen ist anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil 1 die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Orginal), auch COC genannt, vorzulegen.
    • Kennzeichen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist                                                                                                                                 Ausnahme: Beibehaltung des Kennzeichens (auch aus anderen Zulassungsbezirken bundesweit)
    • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)                                                                                                           Ausnahme: Bei Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk und Mitnahme des Fahrzeuges und der Kennzeichen wird keine neue elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) benötigt.
    • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz;ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
    • Originalprüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung, wenn die erste Untersuchung fällig war
    • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuererhebung (es ist der amtliche Vordruck zu verwenden - siehe auch Bundesfinanzverwaltung, dort auch weitere Infos)  entweder mit Bankkarte (auch als Kopie) ,Bankbestätigung
      oder (geschwärzter) Kontoauszug und falls Kontoinhaber nicht Halter ist das Ausweisdokument (auch als Kopie) des Kontoinhabers                                                                                                            

Ausnahme: Bei Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk und Mitnahme des Fahrzeuges und der Kennzeichen wird kein neues SEPA-Lastschriftmandat benötigt.                                                                                                           

    • Im Vertretungsfall eine Vollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments, aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden
    • Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich: Schwerbehindertenausweis oder Führerschein des/der Minderjährigen    Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne Schwerbehinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person die entsprechende Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug besitzt .Einverständniserklärung gegebenenfalls mit Nachweis der alleinigen Erziehungsberechtigung; der/die Erziehungsberechtigten muss/müssen sich ebenfalls ausweisen können 
    • Bei Zulassung auf eine Firma oder Institution 
    • HRA  (ggf. Gewerbeanmeldung nicht älter als 6 Monate)
    • Vollmacht und Ausweis des Geschäftführers

und zusätzlich bei Sonderkennzeichen:

  • Bei Zulassung auf E-Kennzeichen ist in jedem Fall die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Orginal),  vorzulegen. 
  • Bei Zulassung auf H-Kennzeichen ist ein Historisches Gutachten nach §23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    (StVZO) vorzulegen.
  • Bei Zulassung auf Saison ist darauf zu achten, dass die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) den Saisonzeitraum beinhaltet. Die Saisonzulassung ist mit dem H-Kennzeichen und dem E-Kennzeichen kombinierbar.

Hinweis für Sonderkennzeichen

Die Kennzeichenkombination darf einschließlich des Zusatzes E,H und Saison nicht mehr als 8 Stellen betragen, ansonsten muss auf eine kürzere Kennzeichenkombination umgekennzeichnet werden.


Wiederzulassung

Wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt bzw. abgemeldet ist und der Halter nicht gewechselt hat, erfolgt eine Wiederzulassung. Dies geht nur im selben Zulassungsbezirk !


Vorzulegende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil 2 beziehungsweise Fahrzeugbrief                                                                                                                                Ausnahme: das frühere Kennzeichen wird erneut zugeteilt
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Originalprüfbericht über gültige Hauptuntersuchung, wenn die erste Untersuchung fällig war
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz; ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuererhebung (es ist der amtliche Vordruck zu verwenden - siehe unter auch Bundesfinanzverwaltung, dort auch weitere Infos) entweder mit Bankkarte (auch als Kopie) ,Bankbestätigung
    oder (geschwärzter) Kontoauszug und falls Kontoinhaber nicht Halter ist das Ausweisdokument (auch als Kopie) des Kontoinhabers.

  • gegebenenfalls die alten Kennzeichenschilder (siehe Informationen)
  • Im Vertretungsfall eine Vollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments, aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden
  • Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich: Schwerbehindertenausweis oder Führerschein des/der Minderjährigen                Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne Schwerbehinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person die entsprechende Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug besitzt. Einverständniserklärung gegebenenfalls mit Nachweis der alleinigen Erziehungsberechtigung; der/die Erziehungsberechtigten muss/müssen sich ebenfalls ausweisen können.

Informationen:

Das frühere Kennzeichen kann nur dann erneut zugeteilt werden, wenn dieses bei Außerbetriebsetzung reserviert wurde und diese Reservierung oder eine spätere Verlängerung der Reservierung noch besteht. Besteht keine durchgehende Reservierung und das Kennzeichen wurde noch nicht anderweitig vergeben, kann es ebenfalls wieder zugeteilt werden. Wenn das frühere Kennzeichen wieder zugeteilt werden soll, sind bei der Wiederzulassung die alten Kennzeichenschilder mitzubringen!

Internetbasierte Wiederzulassung

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Das Fahrzeug war im Hochtaunuskreis zugelassen und ist außer Betrieb gesetzt
  • Es liegt eine gültige Reservierung des Kennzeichens vor.
  • Neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) mit bei Außerbetriebsetzung freigelegtem Sicherheitscode  
  • Elektronischer Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion


 



Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen werden für die Dauer von maximal 5 Tagen ausgegeben.

Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Ebenso kann bei der Zuteilung keine Vordatierung erfolgen, das heißt die Kurzzeitkennzeichen sind ab dem Tag gültig, an dem sie ausgegeben werden. Eine kürzere Zuteilungsdauer als 5 Tage ist möglich und kann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel die gültige Hauptuntersuchung während des Zuteilungszeitraums ablaufen würde.


Zuständige Zulassungsbehörde für die Ausgabe der Kurzzeitkennzeichen ist der Zulassungsbezirk, in dem sich der Hauptwohnsitz des Antragsstellers befindet oder der Zulassungsbezirk, in dem sich das Fahrzeug befindet (Nachweis über Standort des Fahrzeugs zum Beispiel durch Kaufvertrag).

Bei Antragstellern mit Auslandswohnsitz ist die Zulassungsbehörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes eines Empfangsberechtigten im Inland zuständig. Die Empfangsberechtigung ist durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung, sowie einer unterschriebenen Empfangsvollmacht (siehe unter Formulare) nachzuweisen.

Kurzzeitkennzeichen dürfen nur noch für ein bestimmtes Fahrzeug ausgegeben und nur für Probe- oder Überführungsfahrten genutzt werden.


Sofern das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder keine Betriebserlaubnis (BE) hat oder diese während des Zuteilungszeitraums abläuft, darf das Fahrzeug nur mit Beschränkungen genutzt werden!

Dasselbe gilt für Nutzfahrzeuge (Kraftomnibusse,Lastkraftwagen/selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Zugmaschinen über 7,5 Tonnen und Anhänger über 10 Tonnen), die keine gültige Sicherheitsprüfung (SP) haben.

Die Beschränkungen werden in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen.


Bei Fahrten, die in Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen (zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle), darf das Fahrzeug nur innerhalb des Bezirks der Zulassungsbehörde, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Zulassungsbezirks hin und zurück bewegt werden.

Weitere Fahrten – auch nach Erteilung der Betriebserlaubnis – sind nicht erlaubt, hierfür muss die Beschränkung gestrichen oder ein neues Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden.


Bei Fahrten zur Erlangung einer gültigen HU/SP darf das Fahrzeug nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat, hin und zurück bewegt werden. Bei festgestellten Mängeln darf das Fahrzeug außerdem zur nächstgelegenen Werkstatt im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirks hin und zurück bewegt werden; dies gilt aber nur, wenn das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft wird!

Weitere Fahrten sind nur unter Mitnahme des gültigen HU/SP-Berichts im Original möglich oder die Beschränkung muss in der Zulassungsbescheinigung gestrichen werden.


Vorzulegende Unterlagen:
  • Original oder Kopie von Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) oder COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder ausländische Fahrzeugpapiere oder Datenblatt einer Begutachtungsstelle, gegebenenfalls Kaufvertrag
  • Bericht über die gültige Hauptuntersuchung (HU), gegebenenfalls in Kopie
  • Bei Nutzfahrzeugen (Kraftomnibusse, Lastkraftwagen/selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Zugmaschinen über 7,5 Tonnen und Anhänger über 10 Tonnen): Bericht über die gültige Sicherheitsprüfung (SP), ggf. in Kopie
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz;ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  • Im Vertretungsfall eine Vollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments (siehe Nr. 5), aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden
  • Bei Auslandswohnsitz eine Empfangsvollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments (siehe Nr. 5), aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden



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