Hundeausbildung zu Schutzzwecken, Erlaubnis (Schutzhundeausbildung)

Leistungsbeschreibung

Für die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich.
Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude zu schützen.

Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der derzeitigen Fassung oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Zoll Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.

Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrag des Tierhalters vorgenommen wird.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird.

Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person

  • eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
  • auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.

Die verantwortliche Person muss zuverlässig sein. Von deren Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person auffordern, ein Führungszeugnis und wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr zu beantragen.

Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt worden ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.

Auch sonstige Rechtsverstöße, z. B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen.

Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebs offensichtlich nicht ausreicht.

Die Räume und Einrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit müssen eine tierartgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der gehaltenen Tiere ermöglichen.
 


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