Tätigkeit mit Krankheitserregern - Anzeige

Volltext

Wenn Sie als verantwortliche Person die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies anzeigen.

Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeiter/innen, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.

Die zuständige Behörde prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
Eine Veränderungsanzeige ist erforderlich, wenn sich gegenüber einer vorherigen Anzeige wesentliche Veränderungen bei der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen oder von Art und Umfang der Tätigkeiten ergeben.

Eine Veränderungsanzeige ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Person die Tätigkeiten beendet oder nach deren Beendigung gleiche, bereits angezeigte Tätigkeiten, wieder aufnimmt.
 



Spezielle Hinweise für Hochtaunuskreis:

Hinweise (Besonderheiten)

Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern als verantwortliche Person benötigen Sie eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern.

Weitere Informationen

Hinweis

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle sowie alle verfügbaren Informationen angezeigt werden können.

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