Teilungsgenehmigung

Die Teilung eines Grundstücks, welches bebaut werden soll oder dessen Bebauung genehmigt ist bzw. aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf einer Teilungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde nach § 7 Absatz 1 HBO.

Grundlagen

Eine Teilungsgenehmigung nach § 7 HBO kann nur erteilt werden, wenn keine Verhältnisse geschaffen werden, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der HBO oder aufgrund der HBO widersprechen.

Die Vorgaben des Bauplanungsrechts werden grundsätzlich von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft. Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen gleichwohl aber keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Im Falle einer rechtswidrigen Grundstücksteilung kann die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Grundstückseigentümer verfügen, die Grundstücksteilung rückgängig zu machen und alle ggf. auch zivilrechtlich erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den durch die rechtswidrige Grenzveränderung eingetretenen Zustand zu beheben.

Erforderliche Unterlagen

Ein vollständiger Antrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren. Der Antrag muss schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) eingereicht werden. Näher Informationen hierzu finden Sie auch unter Baugenehmigungen und Bescheide

Alle Unterlagen sind mindestens 2-fach vorzulegen (inklusive Antragsformular). Dies ist keine abschließende Auflistung, Nachforderungen sind im Einzelfall ausdrücklich vorbehalten:

  • Antragsformular BAB 02 gemäß Bauvorlagenerlass; dieses finden Sie hier: Bauvorlagenerlass und Formulare
  • Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich und mit farbiger Eintragung (rot) der beabsichtigten Teilung sowie der vorhandenen bzw. geplanten Bebauung im Maßstab 1:500 bzw. 1:1.000
  • Abstandsflächennachweis inklusive Berechnung

Bei Teilungen durch Gebäude zusätzlich:

  • Beschreibung
  • Grundrisse

Bei Teilung an Gebäudekanten zusätzlich:

  • Ansichten

Zuständigkeit

Den zuständigen Ansprechpartner für Ihre Kommune entnehmen Sie bitte der Übersicht Ansprechpartner

zurück
Seite als PDF anzeigennach oben