Baugenehmigungen und Bescheide
Die Bauaufsichtsbehörde ist für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheiden in Bezug auf die Hessische Bauordnung zuständig.
Wichtiger Hinweis zu Abbruch und Beseitigung seit dem 14. Oktober 2025:
Mit Inkrafttreten der Novellierung der Hessischen Bauordnung mit Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66) zum 14. Oktober 2025 ist die Baugenehmigungspflicht für Abbrüche/Beseitigungen entfallen. In Einzelfällen besteht lediglich noch eine Mitteilungspflicht nach § 63a Hessische Bauordnung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass trotz der Baugenehmigungsfreiheit Abbruchvorhaben gemäß § 56 Abs. 4 S. 4 Hessische Bauordnung nach wie vor nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden dürfen.
Der Entfall einer Baugenehmigung für Abbrüche/Beseitigungen lässt jedoch andere nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Anzeigen oder sonstige Entscheidungen gemäß § 63a S. 7 Hessische Bauordnung unberührt. Dies bedeutet, dass der Bauherr eigenverantwortlich und in eigener Zuständigkeit etwaige Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Anzeigen oder sonstige Entscheidungen nach anderen Rechtsgebieten außerhalb des Bauordnungsrechts (z.B. Denkmalschutz, Naturschutz, Abfallrecht, etc.) einholen muss. Insofern wird empfohlen, sich frühzeitig mit den jeweiligen Fachbehörden in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie, dass die Bauaufsichtsbehörde hierzu keine Auskünfte oder Beratungen anbietet. Wenden Sie sich bei etwaigen Fragen bitte direkt an die zuständigen Fachstellen und -behörden.
Erforderliche Unterlagen
Für Genehmigungen und Bescheide ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Dieser richtet sich nach dem Bauvorlagenerlass des Landes Hessen. Der Bauvorlagenerlass enthält auch die zwingend zu verwendenden Formulare.
Bauvorlagenerlass und Formulare
Unter dem vorgenannten Link des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen finden Sie sämtliche Formulare als elektronisch ausfüllbare pdf-Dateien.
Im Regelfall ist für die Antragsstellung eine Bauvorlageberechtigung erforderlich, das heißt, ein Antrag ist zum Beispiel durch einen Architekten zu stellen.
Zuständigkeit
Den zuständigen Ansprechpartner (technische Sachbearbeitung) für Ihre Kommune entnehmen Sie bitte der Übersicht Ansprechpartner