Genehmigung
Für sämtliche Maßnahmen in oder an einem Kulturdenkmal ist grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Wichtiger Hinweis zu Abbruch und Beseitigung seit dem 14. Oktober 2025
Mit Inkrafttreten der Novellierung der Hessischen Bauordnung mit Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66) zum 14. Oktober 2025 ist die Baugenehmigungspflicht für Abbrüche/Beseitigungen entfallen. Bisher wurde der Denkmalschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mitgeprüft. Der Entfall einer Baugenehmigung für Abbrüche/Beseitigungen lässt jedoch andere nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Anzeigen oder sonstige Entscheidungen gemäß § 63a S. 7 Hessische Bauordnung unberührt. Dies bedeutet, dass der Bauherr jetzt eigenverantwortlich und in eigener Zuständigkeit etwaige Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Anzeigen oder sonstige Entscheidungen nach anderen Rechtsgebieten außerhalb des Bauordnungsrechts separat einholen muss. Dies betrifft insbesondere auch den Denkmalschutz. Der Verstoß gegen den Denkmalschutz kann zu erheblichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen (insbesondere Baueinstellung) sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen alle Beteiligten führen.
Insofern wird empfohlen, sich frühzeitig mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung zu setzen und rechtzeitig eine etwaig erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung für den Abbruch zu beantragen.
Genehmigungserfordernis
Alle Veränderungen – darunter fallen auch Reparaturen, Fassadengestaltung (auch Anstriche), Dachdeckungen, Fenstersanierung / -erneuerung, Einfriedungen, Gartenneugestaltung, Erneuerung der Haustechnik, Werbeanlagen, energetische Sanierung, Bodeneingriffe etc. - an einem denkmalgeschützten Gebäude, an Gesamtanlagen und auch in der Umgebung eines Denkmals sind nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig.
Dies gilt auch, wenn die eigentliche Maßnahme nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung genehmigungsfreigestellt oder baugenehmigungsfrei ist.
Denkmalrechtliche Genehmigungen sind gebührenfrei.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird die Denkmalschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Baugenehmigung schließt in diesem Fall die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Eine separate Denkmalschutzgenehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Für eine denkmalrechtliche Genehmigung ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Dieser ist neben den weiteren einzureichenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Das Antragsformular, in dem die weiteren vorzulegenden Unterlagen benannt sind, finden Sie hier:
- PDF-Datei: (393 kB)
Den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung können Sie alternativ auch in digitaler Form einreichen:
Digitaler Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
Bitte beachten Sie, dass für den Fall, dass Sie nicht die Verifizierung durch das Nutzerkonto Bund (bundid) durchführen, zusätzlich zum digitalen Antrag immer zusätzlich ein im Original unterschriebenes Exemplar des Antragsformulars bei der Denkmalschutzbehörde einzureichen ist. Das Eingangsdatum des Originals ist für den Fristbeginn entscheidend.
Der Beginn sowie die Fertigstellung von genehmigten Maßnahmen sind der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Hierzu sind die Formulare Baubeginnsanzeige und Fertigstellungsanzeige zu verwenden:
- PDF-Datei: (204 kB)
- PDF-Datei: (203 kB)