Grundsicherung in Einrichtungen 

Personen, die in einem Pflegeheim leben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen und Einkommen sicherstellen können, können auch Leistungen der Grundsicherung erhalten. Dabei werden ein Regelsatz und ein Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt. Berechnungsgrundlage für den anzusetzenden Pauschalbetrag sind die durchschnittlichen Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des jeweiligen Trägers.

Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ zum Zeitpunkt der - ersten - Aufnahme in eine Einrichtung hatte. Entscheidend ist also der letzte Wohnort vor dem Eintritt in die Einrichtung. War dieser im Hochtaunuskreis, sind wir zuständig. Dies gilt auch für Personen, die in einem Pflegeheim außerhalb des Hochtaunuskreises und außerhalb Hessens leben. Befindet sich das Pflegeheim im Hochtaunuskreis, der Wohnort lag aber vor Aufnahme außerhalb, muss der Antrag bei der zuständigen Stadt beziehungsweise dem zuständigen Kreis gestellt werden.

Darüber hinausgehende Hilfen werden bei Bedarf im Rahmen der Hilfe zur Pflege gewährt. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie unter dem Begriff »Heimpflege«.

Link zum Online-Antrag

Online-Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII

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