Amtsärztlicher Dienst
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Hessen alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen medizinischen Fachdiensten tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben.
Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist u. a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden
- Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst
- Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe
- Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
- Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
- Begutachtungen nach dem SGB XII
- Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
- Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte
- Feststellung der Reisefähigkeit von Personen, zum Beispiel für Gerichte und Ausländerbehörden
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI
- Speichelprobe anlässlich Vaterschaftstest
- gesundheitliche Beratung nach Prostituiertenschutzgesetz
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Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen
- Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen
- Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
- Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung
- Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt
Um die Untersuchungen im Auftrag von Behörden durchführen zu können, ist ein schriftlicher Untersuchungsauftrag erforderlich. Außerdem muss sich Ihr erster Wohnsitz im Hochtaunuskreis befinden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Auftragschreiben der Behörde (falls es dem Gesundheitsamt noch nicht vorliegt)
- Personalausweis
- verfügbare ärztliche Unterlagen: Behandlungsberichte, Laborbefunde, EKGs, Rechnungen, Bescheide von Versorgungsamt oder Versicherungen usw.
Was kostet die Dienstleistung?
Im Rahmen der Terminvergabe können Sie sich auch über die eventuell auf Sie zukommenden Kosten erkundigen.
Was ist noch wichtig?
Die Begutachtungen, die der Amtsärztliche Dienst durchführt, können nur von Behörden bzw. von vergleichbaren Einrichtungen in Auftrag gegeben werden.
Bei ausländischen Mitbürgern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist eine deutschsprachige Person des Vertrauens zum Untersuchungstermin mitzubringen.
Die Untersuchungsgebühr richtet sich nach der zur Zeit gültigen Gebührenordnung der Gesundheitsämter, sie ist bar zu entrichten oder gegebenenfalls auf Rechnung.