Zuständigkeiten im Gaststätten- und Gewerberecht
§ 34 c GewO - Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer
§ 34 c GewO - Wohnimmobilienverwalter
§ 34 i GewO - Immobiliardarlehen
§ 56 a GewO - Wanderlager / Reisegewerbe
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Die Kreisverwaltung ist für einige der Aufgabenbereiche und Themenfelder nur Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde (z.B.für Versteigerungen, Pfandleihgewerbe). Gleichwohl haben wir diese für Sie unter dem Sammelbegriff „Zuständigkeiten im Gaststätten- und Gewerberecht“ zusammengefasst.
So Sie persönlich mit uns sprechen wollen, finden Sie uns im Haus 2, 3. OG, Zimmer 306 und 303 (ausgenommen Angelegenheiten des "Bewachungsgewerbes").