Makler

Für die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauherr, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34c und für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler eine Erlaubnis nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO).

Die beiden Erlaubnisse werden einer natürlichen Person oder einer juristischen Person erteilt. Hierzu zählen einerseits unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kommanditgesellschaft und andererseits haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften wie eine GmbH oder AG.

Mit Beginn des Jahres 2018 unterliegen Immobilienmakler und Immobilienverwalter der Weiterbildungspflicht. Die Verpflichtung der Weiterbildung kann nach Auffassung des hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen nur durch das Erlöschen der Erlaubnis wegfallen. Hierzu ist die klare Willensbekundung des Erlaubnisinhabers gegenüber der zuständigen Behörde notwendig. Dies kann durch eine Verzichtserklärung oder durch Rückgabe der Erlaubnis erfolgen. Die Abmeldung des Gewerbes bei der Kommune reicht hierfür leider nicht aus.

Alle Informationen finden Sie unten im Downloadbereich.

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Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

Gewerbeordnung - Immobiliardarlehensvermittler

Verordnung über Immobilardarlehensvermittlung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

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