Voraussetzung für die Tätigkeit der Vermittlung von Immobilien, Darlehen (keine Immobiliardarlehen), als Bauträger oder wirtschaftlicher Baubetreuer ist der Erwerb einer Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO).
Juristische Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 c GewO sind, haben bei der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers/Vorstandsmitglieds bzw. beim Wechsel in der Geschäftsführung oder bei der Abberufung eines Geschäftsführers/Vorstandsmitglieds die Anzeige über die Änderung unverzüglich einzureichen.
Bitte übersenden Sie den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen per Post.
Immobilenmakler, Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren nachweislich weiterzubilden. Die genauen Regelungen hierzu sind in § 34 c Abs. 2a GewO und § 15 b MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) zu finden. Zum § 15 b MaBV gibt es noch drei Anlagen mit den inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung, Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme und eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsmaßnahme.
Für persönliche Vorsprache ist unbedingt eine Terminvereinbarung erforderlich!
Antrag für eine
weitere Formulare und Informationen
Hinweis Bundes-/Gewerbezentralregister
Hinweis Personenhandelsgesellschaften
Anzeige nach § 9 MaBV (in Vorbereitung)
Muster für Versicherungsnachweis (nur Wohnimmobilienverwalter)
Rechtsgrundlagen (externe Links)