Allgemeiner Sozialer Dienst
Der Sozialpädagogische Fachdienst bietet Beratung und Unterstützungsleistungen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach dem Kinder-und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII).
Das Beratungs- und Unterstützungsangebot umfasst die Themen allgemeine Fragen der Erziehung und Entwicklung (§ 16 SGB VIII), familiäre Konflikt- und Krisenbewältigung, Vermittlung zu spezifischen Beratungs- und Hilfsangeboten sowie Unterstützungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Ziel ist es dabei, Familien und Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken sowie soziale Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen abzubauen und diese in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern. Hierbei kooperiert der Sozialpädagogische Fachdienst mit Schulen, Kindergärten, Horten und Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie auch mit anderen Diensten des Landratsamtes.
Neben den Personensorgeberechtigten, können sich auch Kinder und Jugendliche direkt und wenn notwendig ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten an den Sozialpädagogischen Fachdienst wenden. Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Themen und Entscheidungen zu beteiligen und ihrem Alter entsprechend verständlich und nachvollziehbar zu beraten (§ 8 SGB VIII).
Beratung und Unterstützung
Darüber hinaus berät und unterstützt der Sozialpädagogische Fachdienst bei Trennung und Scheidung (§ 17 Sozialgesetzbuch VIII) sowie bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (zum Beispiel in Form begleiteter Umgänge nach § 18 Sozialgesetzbuch VIII).
Weiterhin berät der Sozialpädagogische Fachdienst zu Angeboten für Mütter und Väter mit Kindern unter 6 Jahren (§ 19 Sozialgesetzbuch VIII) sowie zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen nach § 20 Sozialgesetzbuch VIII.
Ziel ist es dabei, Familien und Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken sowie soziale Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen abzubauen und diese in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern. Hierbei kooperiert der Sozialpädagogische Fachdienst mit Schulen, Kindergärten, Horten und Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie auch mit anderen Diensten des Landratsamtes.
Einwohner des Hochtaunuskreises können sich bei Fragen der Erziehung und kindlichen Entwicklung sowie bei Konflikten betreffend die Ausübung der elterlichen Sorge sowie bei Trennung und Scheidung neben dem Sozialpädagogischen Fachdienst auch an die Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche in Bad Homburg, Usingen und Königstein wenden.
Kontaktdaten und Zuständigkeiten
Zuständigkeit | Telefon 06172 999- |
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Teamleitung | 5010 |
Usingen Stadt | 5011 |
Schmitten | 5012 |
Wehrheim, Friedrichsdorf (Ortsteil Köppern) | 5013 |
Glashütten und unbegleitete minderjährige Ausländer | 5014 |
Grävenwiesbach | 5015 |
Weilrod | 5016 |
Usingen alle Ortsteile | 5017 |
Neu-Anspach | 5018 |
Zuständigkeit | Telefon 06172 999- |
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Teamleitung | 5030 |
Oberursel (Ost), Ortsteil Stierstadt | 5031 |
Königstein | 5032 |
Oberursel (West) | 5033 |
Steinbach (Nord), Ortsteil Weißkirchen | 5034 |
Friedrichsdorf Kernstadt, Ortsteile Burgholzhausen und Seulberg | 5035 |
Oberursel Ortsteile Bommersheim und Oberstedten | 5036 |
Steinbach (Süd) | 5037 |
Kronberg | 5038 |
Unbegleitete minderjährige Ausländer | 5039 |
Wenn Sie in der Stadt Bad Homburg vor der Höhe leben, ist das Stadtjugendamt für Sie zuständig.
Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung
Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, gesund und geborgen aufzuwachsen sowie von ihren Eltern und Familien vor Gefahren für ihr Wohl geschützt zu werden.
Der Sozialpädagogische Fachdienst wird hier im Auftrag des staatlichen Wächteramtes tätig und hat, im Rahmen dieses Schutzauftrages, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen (§8a Sozialgesetzbuch VIII), wenn Eltern das Kindeswohl eigenständig nicht sicherstellen können. Dabei unterstützt der Fachdienst aktiv in Krisensituationen und bei der gemeinsamen Lösungsfindung.
Weiterhin berät der Sozialpädagogische Fachdienst Familien, Bürger und Organisationen zu Fragen des Kindeswohls, nimmt Meldungen und Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen entgegen und geht diesen nach. Dabei kooperieren die Mitarbeiter mit Polizeidienststellen, Amtsgerichten sowie allen Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
Vorgehen und Kontaktdaten für Beratung und Meldungen zum Thema Kindeswohlgefährdung
Alle Kinder, Jugendliche und Privatpersonen, können sich stets an den Bereitschaftsdienst wenden.
• Fachkräfte von Trägern und Einrichtungen, die regelhaft mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, können sich unter Einhaltung der Regelungen nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz ebenfalls an den Bereitschaftsdienst wenden. Hierbei ist insbesondere die Regelung nach § 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutzvon Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung zu beachten.
• Für Fachkräfte und Mitarbeiter von Institutionen (z.B. Hebammen, Lehrkräfte, Erzieher, Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen, Ärzten und Krankenschwestern) bietet der Hochtaunuskreis Unterstützung bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdungen in Form einer spezialisierten Beratung durch Insoweit erfahrene Fachkräfte nach § 8a und § 8b Sozialgesetzbuch VIII an. Das Beratungsangebot ist bewusst außerhalb des Sozialpädagogischen Fachdienstes angesiedelt und bietet die Möglichkeit, eine Einschätzung und weitere Handlungsempfehlungen durch eine anonymisierte Fallberatung zu erhalten.
• In Fällen von akuter Kindeswohlgefährdung und unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben von Kindern und Jugendlichen, wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei (Notruf: 110).
• Außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes wenden Sie sich an die örtlichen Polizeidienststellen. Ihre Information/Ihr Anliegen wird von dort umgehend an den Sozialpädagogischen Fachdienst weitergeleitet.
Polizeidienststellen im Hochtaunuskreis:
Bad Homburg Tel. 06172 1200
Oberursel Tel. 06171 62400
Usingen Tel. 06081 92080
Königstein Tel. 06174 92660
Weiterführende Informationen:
Eingliederungshilfen nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII