Immobiliardarlehen - § 34i Gewerbeordnung
Beantragen Sie eine Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler ist zusätzlich zu den benannten Unterlagen immer eine aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Gewerbeordnung vorzulegen, die eine bestätigte Versicherungssumme für Vermögensschäden von 460.000 Euro je Versicherungsfall und 750.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres ausweist.
Erlaubnis für eine natürliche Person
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (Dieses wird bei der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unseren Fachbereich – Ordnungs-, Straßenangelegenheiten und Verwaltungsservice, zu Händen Herrn Honcamp - gesendet)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung (Dieses wird bei der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unseren Fachbereich – Ordnungs-, Straßenangelegenheiten und Verwaltungsservice, zu Händen Herrn Honcamp - gesendet)
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerlichen Verhältnisse
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Bei der Stadtkasse oder Gemeindekasse einzuholen)
- Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit (für den Hochtaunuskreis beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundes (Geben Sie dafür auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de in „Registrieren Auskunft“ Ihre Daten ein; Sie erhalten im Anschluss per Post eine PIN zur Abfrage; nach Erhalt geben Sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie den Suchgrund ein. Die Auskunft in Form des Suchergebnisses drucken Sie bitte aus und senden uns diese zu.)
- aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsgesetzes für Vermögensschäden (§ 34i Absatz 2 Nummer 3 Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 9 bis 11 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung)
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer als Immobiliardarlehensvermittler oder Nachweis einer anderen anzuerkennenden Berufsqualifikation
Erlaubnis für eine im Handelsregister eingetragene juristische Person
- Für jedes Mitglied der Geschäftsführung ist ein eigener Antrag und folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (Dieses wird bei der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unseren Fachbereich Ordnungs-, Straßenangelegenheiten und Verwaltungsservice, zu Händen Herrn Honcamp - gesendet)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung (Dieses wird bei der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unseren Fachbereich – Ordnungs-, Straßenangelegenheiten und Verwaltungsservice, zu Händen Herrn Honcamp - gesendet)
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerlichen Verhältnisse
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Bei der Stadtkasse oder Gemeindekasse einzuholen)
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer als Immobiliardarlehensvermittler oder Nachweis einer anderen anzuerkennenden Berufsqualifikation
Zusätzlich sind für die Firma folgende Unterlagen beizufügen:
- Aktuelle Kopie des Handelsregisterauszuges mit Auflistung aller Geschäftsführer
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Bad Homburg v. d. Höhe.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Dieses wird bei der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unseren Fachbereich – Ordnungs-, Straßenangelegenheiten und Verwaltungsservice, zu Händen Herrn Honcamp - gesendet)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (bei der Stadtkasse oder Gemeindekasse einzuholen)
- Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit (für den Hochtaunuskreis beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundes (Geben Sie dafür auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de in „Registrieren Auskunft“ Ihre Daten ein; Sie erhalten im Anschluss per Post eine PIN zur Abfrage; nach Erhalt geben Sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie den Suchgrund ein. Die Auskunft in Form des Suchergebnisses drucken Sie bitte aus und senden uns diese zu.)
- aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsgesetzes für Vermögensschäden (§ 34i Absatz 2 Nummer 3 Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 9 bis 11 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung)
Erlaubnis für eine juristische Person in Gründung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (Dieses wird bei der Stadt/Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unseren Fachbereich – Ordnungs-, Straßenangelegenheiten und Verwaltungsservice, zu Händen Herrn Honcamp - gesendet)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung (Dieses wird bei der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes beantragt und direkt an unseren Fachbereich – Ordnungs-, Straßenangelegenheiten und Verwaltungsservice, zu Händen Herrn Honcamp - gesendet)
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerlichen Verhältnisse
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Bei der Stadtkasse oder Gemeindekasse einzuholen)
- Bescheinigung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit (für den Hochtaunuskreis beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundes (Geben Sie dafür auf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de in „Registrieren Auskunft“ Ihre Daten ein; Sie erhalten im Anschluss per Post eine PIN zur Abfrage; nach Erhalt geben Sie Name, Vorname und Geburtsdatum sowie den Suchgrund ein. Die Auskunft in Form des Suchergebnisses drucken Sie bitte aus und senden uns diese zu.)
- aktuelle Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung als Immobiliardarlehensvermittler nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsgesetzes für Vermögensschäden (§ 34i Absatz 2 Nummer 3 Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 9 bis 11 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung)
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer als Immobiliardarlehensvermittler oder Nachweis einer anderen anzuerkennenden Berufsqualifikation
Zusätzlich ist für die Firma der Gesellschaftsvertrag in Kopie vorzulegen.
Nach Prüfung der Unterlagen wird die Zustimmung zur Eintragung in das Handelsregister gegeben. Sobald die Eintragung erfolgt ist, ist eine Kopie des Handelsregisterauszuges vorzulegen. Im Anschluss daran wird die Erlaubnis erteilt.
Hinweis : Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung kann unsere Behörde Anfragen an Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Polizei und weitere Behörden zu Verfahren stellen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevant sind. Mit der Antragstellung erklären Sie sich mit der Einholung dieser Informationen einverstanden.
Sie sind nach § 34i Absatz 8 Gewerbeordnung verpflichtet unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler bei unserer Behörde einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer zu stellen. Unsere Behörde leitet den Antrag nach Eingang an die IHK Wiesbaden weiter.
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Links
Gewerbeordnung - Immobiliardarlehensvermittler
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
Gesetz über den Versicherungsvertrag