ambulante Pflege

Hilfe zur Pflege

Das sind Leistungen für Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und für die Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen und/oder pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind und keinen bedarfsdeckenden Versorgungsanspruch aus der Pflegeversicherung haben.

Leistungen nach dem VII. Kapitel des SGB XII - Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege nach dem VII. Kapitel des SGB XII erhalten Personen, die im Hochtaunuskreis wohnhaft sind und aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Hilfe für ihre Pflege und hauswirtschaftlichen Bedürfnisse benötigen.
Anspruchsvoraussetzungen:
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind oder keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Hilfe zur Pflege kann zudem als ergänzende Leistung gewährt werden, da die Leistungen der Pflegeversicherung in ihrer Höhe begrenzt sind und daher bei einem umfangreichen Hilfebedarf oft nicht ausreichen.
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden sowohl Kosten der häuslichen Pflege als auch Kosten übernommen, die durch den Aufenthalt in einer Einrichtung der Tagespflege, der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege entstehen. Zudem werden auch Pflegehilfsmittel gewährt.
Benötigen Pflegebedürftige weitere Leistungen, die nicht von der Pflegeversicherung oder der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geleistet werden können, ist im Einzelfall zu prüfen, ob hierfür auch andere Leistungen der Sozialhilfe (zum Beispiel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) in Betracht kommen.

Welche Auswirkungen hat das Bundesteilhabegesetz auf die ambulante Pflege?
Treffen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege zusammen, wird das sogenannte „Lebenslagenmodell“ umgesetzt.
Wenn Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege gleichzeitig benötigt werden, und der Mensch noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist der jeweilige Träger der Eingliederungshilfe auch für Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig. Dabei gelten die Grundsätze des Bundesteilhabegesetzes „die Hilfe zur Pflege folgt der Eingliederungshilfe“ und „Leistungen aus einer Hand“.
In diesen Fällen wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) LINK: LWV Hessen  zuständig.

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