Kinderbetreuung

Die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten und Kindertagespflege ist für Kinder von großer Bedeutung.

Nach § 24 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) hat ein Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflege.

In Kindertagesstätten (Kindergarten, Krabbelstube, Krippe, Hort) oder Kindertagespflege wird die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert. Für die soziale Entwicklung des Kindes ist ein solches Angebot von großer Bedeutung.

Eltern mit geringen Einkommen können einen Antrag auf teilweiser oder vollständiger Übernahme der Kindergartengebühren oder des Kostenbeitrags in der der Kindertagespflege stellen.

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Informationen zur Kinderbetreuung in Kindertagesstätten, Kindertagespflege oder bei Maßnahmen zur Inklusion behinderter Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflege sowie alle Formulare und Anträge zur Kostenübernahme der Kindergartengebühren oder des Kostenbeitrags in der Kindertagespflege.




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