Grundsicherung und Geldleistungen
Das Kommunale Jobcenter Hochtaunus ist für die Erbringungen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II, auch Bürgergeld genannt, zuständig. Unsere Leistungen umfassen die finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt, Unterkunftskosten, eventuelle Mehrbedarfe für besondere Lebenssituationen, Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Hier erfahren Sie, wie Sie Bürgergeld erhalten können, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes?
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik liegt und sie zwischen 15 - 65 Jahre alt sind (stufenweise bis 67 Jahre). Sie müssen erwerbsfähig und hilfebedürftig sein. Als erwerbsfähig gelten alle, die mindestens 3 Stunden arbeiten können. Hilfebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Zu den finanziellen Leistungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Sozialgesetzbuch II) zählen die pauschalierten Regelleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung, bestimmte einmalige Leistungen bzw. Mehrbedarfe sowie die Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden hier übernommen.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden zur Teilhabe an Sport, Freizeit und Kultur die sogenannten Leistungen für Bildung und Teilhabe finanziert.
Broschüre "Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einfach erklärt"
In der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit (BA) finden Sie die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Regelbedarfe
Die Regelbedarfsstufen wurden mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 erhöht. Die Erhöhung wurde automatisch berücksichtigt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Höhe der ab dem 1.1.2024 geltenden Regelbedarfe wie folgt verkündet.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung (z. B. Miete und kalte Nebenkosten). Die Kosten für die Unterkunft werden ab 01. Januar 2023 im ersten Jahr nach Neuantragsstellung vollständig übernommen (Karenzzeit Unterkunft). Heizkosten werden dagegen nur nach Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens in angemessener Höhe anerkannt.
Mietobergrenzen im Hochtaunuskreis
Mit Kreisausschuss-Beschluss vom 18.07.2023 wurden neue Mietobergrenzen für die Unterkunftskosten nach Maßgabe der § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegt. Je nach Haushaltsgröße und Wohnort gelten unterschiedliche Beträge.
Wohnungsgröße
Die Beurteilung der Unterkunftskosten beruht auf den im schlüssigen Konzept für die Unterkunftskosten des Hochtaunuskreises festgelegten Wohnungsgrößen:
1-Personen-Haushalt bis zu 50 qm Wohnfläche
2-Personen-Haushalt bis zu 60 qm Wohnfläche
3-Personen-Haushalt bis zu 75 qm Wohnfläche
4-Personen-Haushalt bis zu 87 qm Wohnfläche
5-Personen-Haushalt bis zu 99 qm Wohnfläche
für jeden weiteren Haushaltsangehörigen jeweils bis zu 12 qm Wohnfläche mehr.
Mietobergrenzen
Die nachfolgend angegebenen Mietobergrenzen bezeichnen die jeweils angemessene Bruttokaltmiete. Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus Grundmiete und kalten Nebenkosten (Wasser, Kanal, Müll etc.). Die Mietobergrenze darf in der Regel nicht überschritten werden, da die Unterkunftskosten andernfalls unangemessen sind.
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Haushaltsgröße |
Bad Homburg, Friedrichsdorf, Glashütten, Königstein, Kronberg, |
Grävenwiesbach, |
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1 Person |
539,00 |
466,00 |
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2 Personen |
690,00 |
538,00 |
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3 Personen |
819,00 |
656,00 |
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4 Personen |
1.042,00 |
849,00 |
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5 Personen |
1.106,00 |
881,00 |
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jede weitere Person |
+ 134,00 |
+ 106,00 |
Stromkosten gehören auch weiterhin nicht zu den Kosten der Unterkunft und müssen aus dem Regelbedarf bezahlt werden.
Ausnahmen
Umzug in der Karenzzeit: Während der Karenzzeit werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn das Jobcenter die Anerkennung vorab zugesichert hat. Die Anfrage auf eine solche Zusicherung muss vor Abschluss eines Mietvertrages beim Jobcenter eingehen. Sie können die Anfrage formlos stellen mit Angaben und Nachweisen zu den Mietkonditionen.
Bisher nur angemessene Unterkunftskosten: Wurden für Leistungsbezugszeiten vor dem 01.01.2023 nicht die tatsächlichen, sondern nur angemessene Kosten durch bestandskräftigen Bescheid anerkannt, gilt keine Karenzzeit und es werden weiterhin nur angemessene Unterkunftskosten anerkannt.
Energiekosten
Die hohen Energiekosten stellen viele Menschen vor große Herausforderungen. Auch Arbeitnehmende können Hilfe bekommen.
Ihre Heizkosten sind gestiegen – egal ob Nachzahlungen oder Abschlagszahlungen – und Sie können diese nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten?
Egal, ob Sie einen einmaligen oder einen andauernden Unterstützungsbedarf bei den Heizkosten haben sollten, stellen Sie Ihren Antrag auf Leistungen nach dem Bürgergeld im Monat der Fälligkeit der entsprechenden Energiekostenrechnung beim Kommunalen Jobcenter Hochtaunus.
Hierfür ist ein vollständiger Antrag auf Bürgergeld für Sie und Ihre Familie zustellen.
Haben Sie das Rentenalter (aktuell liegt das bei 65 Jahren und 10 Monaten) bereits erreicht bzw. beziehen schon eine Altersrente oder sind aber dauerhaft voll erwerbsgemindert, so könnten Sie einen Anspruch auf Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beim Sozialamt haben. Auch hier erhalten Sie entsprechende Hilfe für Heizkosten.
Besondere Lebenssituationen
Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. In diesem Fall können Leistungsberechtigte einen Mehrbedarf erhalten. Anspruch auf einen Mehrbedarf können folgende Personen haben:
- werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende
- Menschen mit Behinderung, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGBIX) beziehen
- Personen, die aus medizinischen Gründen auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind
- Mehrbedarf Warmwasser: soweit Warmwasser durch in den Kosten der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung)
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind
Bildung und Teilhabe
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt werden. Das Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.
- Eintägige Ausflüge von Schule oder Kita
- Hier werden die tatsächlichen Kosten, zum Beispiel für den Eintritt in ein Museum übernommen.
- Mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kita
- Hier werden die Kosten für Inlandsfahrten in Höhe von maximal 600,00 Euro und für Auslandsfahrten in Höhe von maximal 900,00 Euro, zum Beispiel für Übernachtungen sowie Fahrtkosten übernommen.
- 156,00 Euro jährlich für Schulbedarf
- Dieser Betrag wird gewährt, um Schulmaterial, wie zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Hefte, Bastel- und Malutensilien zu beschaffen. Die Leistung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Bei den Anspruchsberechtigen wird ein Betrag in Höhe von 104,00 Euro zu Beginn des 1. Schulhalbjahres und ein Betrag in Höhe von 52,00 Euro zu Beginn des 2. Schulhalbjahres ausgezahlt.
- Hinweis: Im Personenkreis SGB II, SGB XII und AsylbLG wird diese Leistung automatisch ausgezahlt und muss nicht beantragt werden.
- Dieser Betrag wird gewährt, um Schulmaterial, wie zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Hefte, Bastel- und Malutensilien zu beschaffen. Die Leistung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Bei den Anspruchsberechtigen wird ein Betrag in Höhe von 104,00 Euro zu Beginn des 1. Schulhalbjahres und ein Betrag in Höhe von 52,00 Euro zu Beginn des 2. Schulhalbjahres ausgezahlt.
- Übernahme der Kosten des Schülertickets für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II
- Dieser wird gewährt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten in die Schule und zurück nicht vollständig von Dritten (zum Beispiel Land Hessen, Landkreis oder Gemeinde) übernommen werden. Die Kosten für das Schülerticket werden in voller Höhe übernommen.
- Angemessene Lernförderung
- Der Schüler/ die Schülerin erhält auf Antrag Lernförderung, wenn diese notwendig ist. Die Notwendigkeit der Lernförderung ist von dem Lehrer bzw. der Lehrerin zu bescheinigen.
- Mittagsverpflegung in Schule oder Kita
- Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in Schule oder Kita werden die Kosten in voller Höhe übernommen.
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
- Für soziale oder kulturelle Aktivitäten, zum Beispiel die Teilnahme am Musikschulunterricht, die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder die Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel Pfadfinder, Ferienspiele, Zeltlager) werden je Person und Monat pauschal 15,00 Euro, also bis zu 180,00 Euro im Jahr übernommen.
Formulare zum Bildungs- und Teilhabepaket
- PDF-Datei: (378 kB)
- PDF-Datei: (353 kB)
- PDF-Datei: (210 kB)
- Für soziale oder kulturelle Aktivitäten, zum Beispiel die Teilnahme am Musikschulunterricht, die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder die Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel Pfadfinder, Ferienspiele, Zeltlager) werden je Person und Monat pauschal 15,00 Euro, also bis zu 180,00 Euro im Jahr übernommen.
Kundenreaktionsmanagement
Wir nehmen Ideen und Anregung sowie Lob und Beschwerden entgegen. Ihre Meinung ist uns wichtig. Gemeinsam mit Ihnen versuchen wir eine Lösung zu finden. Aus diesem Grund wurde das Kundenreaktionsmanagement eingerichtet. Ihre Kundenreaktion kann uns helfen Mängel, Versäumnisse oder falsche Handlungsweisen zu erkennen und die Erkenntnisse für die Verbesserung unserer Arbeit zu nutzen.
Unser Ziel ist immer die korrekte und rechtssichere Bearbeitung Ihrer Anliegen. Damit dies so erfolgen kann, hier einige Hinweise:
Sie haben eine Beschwerde oder eine Anregung? Geben Sie bitte zunächst den Beschäftigten des für Sie zuständigen Teams die Möglichkeit, sich Ihres Anliegens anzunehmen. Wenn Sie Fragen zu Ihren Leistungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Hilfemanager. Bei Fragen zur Arbeitsvermittlung, Ausbildung oder Weiterbildung steht Ihnen Ihr Persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Sollte sich ein Anliegen dennoch nicht lösen lassen, können Sie sich an die zuständige Teamleitung und danach an die jeweilige Fachbereichsleitung wenden.
Häufig gestellte Fragen zum Bürgergeld
Gibt es neue Bürgergeldbescheide?
Ja. Angepasste Bescheide werden derzeit Schritt für Schritt erstellt und verschickt. Dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte gedulden Sie sich. Bis dahin behält Ihr aktueller Leistungsbescheid seine Gültigkeit. Unabhängig vom Bescheid wurden die erhöhten Regelbedarfe automatisch berücksichtigt und bereits ausbezahlt.
Wo kann Bürgergeld beantragt werden?
Zuständig für das Bürgergeld ist weiterhin das Jobcenter. Bei dem gewöhnlichen Aufenthalt im Hochtaunuskreis, ist das Kommunale Jobcenter des Hochtaunuskreises in Bad Homburg zuständig.
Kann Bürgergeld nur für eine Heizkostennachzahlung oder Jahresrechnung beantragt werden?
Ja. Wenn Sie keine laufenden Leistungen nach dem SGB II erhalten, können Sie Bürgergeld nur für einen Monat beantragen. Bei diesem einmaligen Bedarf muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen.
Wenn Sie Bürgergeld für einen Monat beantragen, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Das heißt, dass das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Fälligkeitsmonat geprüft wird. Auch zum Vermögen aller Personen müssen Sie Auskunft geben und vollständige Antragsfragebögen ausfüllen. Alle erforderlichen Dokumente finden Sie unter Formulare und Anträge.
In 2023 gelten Erleichterungen bei den Antragsfristen. Sie können einen solchen Antrag bis zu 3 Monaten nach Fälligkeit stellen. Das heißt: Sie müssen den Antrag spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen.
Wenn Sie laufend Leistungen nach dem SGB II erhalten, sind Sie ohnehin verpflichtet solche Änderungen dem Jobcenter mitzuteilen. Füllen Sie bitte hierzu eine Veränderungsmitteilung aus und fügen die entsprechende Rechnung bei.
Ab wann gelten die neuen Freibeträge beim Einkommen?
Beim Einkommen werden die neuen Freibeträge ab dem 01.07.2023 berücksichtigt. Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 € und 1000 € 30% davon behalten werden und bleiben anrechnungsfrei.
Junge Menschen unter 25 Jahren behalten das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung, aus Schüler- oder Studentenjobs genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ-dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ferienjobs müssen dennoch dem Jobcenter gemeldet werden.
Außerdem wird ab 01.07.2023 das Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Ab wann kann ein Kooperationsplan abgeschlossen werden?
Der Kooperationsplan ersetzt schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung. Die Neuregelung des § 15 SGB II tritt allerdings erst zum 01.07.2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die gemeinsamen Ziele mit einem Kooperationsplan festgelegt.
Bis 30.06.2023 werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten weiterhin in Eingliederungsvereinbarungen festgehalten. Diese sind noch bis 31.12.2023 gültig, solange noch kein Kooperationsplan abgeschlossen wurde.