Grundsicherung und Geldleistungen
Das Kommunale Jobcenter Hochtaunus ist zuständig für die Erbringungen von Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II. Unsere Leistungen umfassen finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt, Unterkunftskosten, eventuelle Mehrbedarfe für besondere Lebenssituationen, Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Hier erfahren Sie, wie Sie Grundsicherung erhalten können, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes?
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik liegt und Sie zwischen 15 - 65 Jahre alt sind (stufenweise bis 67 Jahre). Als erwerbsfähig gelten alle, die täglich mindestens 3 Stunden arbeiten können. Hilfebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Zu den finanziellen Leistungen der Grundsicherung zählen die pauschalierten Regelleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung, bestimmte einmalige Leistungen bzw. Mehrbedarfe sowie die Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden hier übernommen.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden zur Teilhabe an Sport, Freizeit und Kultur die sogenannten Leistungen für Bildung und Teilhabe finanziert.
Broschüre "Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einfach erklärt"
In der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit (BA) finden Sie die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Regelbedarfe
Die Regelbedarfsstufen wurden mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 erhöht. Die Erhöhung wurde automatisch berücksichtigt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Höhe der ab dem 1.1.2024 geltenden Regelbedarfe wie folgt verkündet.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Bei der Grundsicherung nach dem SGB II berücksichtigt man Unterkunftsbedarfe, die die Ausgaben für Ihre Wohnung umfassen: Miete und Betriebskosten. Die Unterkunftsbedarfe wurden nach der Rechtslage bis Juni 2026 im ersten Jahr nach Neuantragsstellung vollständig übernommen (Karenzzeit Unterkunft).
Heizkosten werden zusätzlich, aber nur in angemessener Höhe anerkannt.
Änderungen ab dem 01.07.2026: Deckelung in der Karenzzeit für unverhältnismäßig teures Wohnen
Ab Juli 2026 wird die Angemessenheit der Wohnkosten ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges geprüft. Die Karenzzeit wird zwar beibehalten, die Unterkunftsbedarfe werden aber in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt. Die Deckelung beträgt 150% der Mietobergrenze des Hochtaunuskreises (abstrakte örtliche Angemessenheitsgrenze). Für die Deckelung gilt eine Härtefallregelung während der Karenzzeit, die insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern besonders schützt.
Folge: Mit der Deckelung kommt ein zusätzlicher Prüfungsschritt bei der Entscheidung über die Grundsicherung hinzu. Die Leistungsberechtigten werden über das Ergebnis der Prüfung zu Beginn des Leistungsbezuges informiert.
Bisher geltendes Recht
Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Welche Kosten angemessen sind, legt das Jobcenter anhand örtlichen Immobilienmarktdaten und der gesetzlichen Maßstäbe fest (Mietobergrenze). Mit dem Bürgergeldgesetz wurde eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Kosten in voller Höhe übernommen.
Was ändert sich dadurch?
Beispiel: Eine leistungsberechtigte Person wohnt allein in einer Wohnung, die monatlich 2.000 Euro kostet (Miete und Betriebskosten, ohne Heizung). Die kommunal festgelegte Angemessenheitsgrenze liegt für einen 1-Personen-Haushalt bei 600 Euro.
Der Bedarf für die Unterkunft wird künftig ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf 900 Euro (1,5 x 600 Euro) begrenzt. Den restlichen Betrag muss die leistungsberechtigte Person anders finanzieren. Nach Ablauf der Karenzzeit (also nach einem Jahr) erhält die Person die Aufforderung, die Kosten auf das angemessene Maß von 600 Euro zu senken.
Strategie: Auf keinen Fall Abwarten!
Die Karenzzeit ist als Phase intensiver Aktivitäten für den beruflichen Wiedereinstieg zu verstehen, in der man sich in aller Regel keine Sorgen um die bisherige Wohnung machen soll. Dieser Schutz ist jedoch nicht grenzenlos bei hohen Wohnkosten. Hier gibt es im Wesentlichen zwei Strategien:
Sie können Ihre Wohnung beibehalten durch schnellen Wiedereinstieg in den Beruf. Konnten Sie bislang Ihre Wohnung aus Ihrem Einkommen finanzieren, gilt es dies wiederherzustellen und einen neuen Job zu finden. Der aktuelle Arbeitsmarkt ist günstig! Wenn Sie wieder finanziell unabhängig sind, müssen Sie keine dauerhaften Änderungen Ihrer Lebensführung vornehmen. Das Jobcenter unterstützt Sie beim beruflichen Wiedereinstieg. Sprechen Sie uns an!
Ist ein schneller Wiedereinstieg in den Beruf nicht möglich, muss eine neue Unterkunft gefunden werden. Kann die finanzielle Bedürftigkeit selbst durch einen neuen Job nicht beseitigt werden, ist sie womöglich strukturell und die bisherige Wohnung kann nicht erhalten werden. Dies ist der Fall bei starken Veränderungen der Lebenssituation: Großer Familienzuwachs kann zum Beispiel die künftigen Verdienstmöglichkeiten übersteigen. Eine zu teure Wohnung kann auf Dauer nicht erhalten werden – auch nicht mit Grundsicherungsleistungen. Die Suche nach einer neuen angemessenen Wohnung sollte schon in der Karenzzeit beginnen. Das Jobcenter unterstützt Ihre Suche: Zusicherungen erleichtern in vielen Fällen eine Anmietung, ähnlich einer Bürgschaft. Auch können Umzugskosten übernommen werden. Sprechen sie uns an!
Mietobergrenzen im Hochtaunuskreis
Mit Kreisausschuss-Beschluss vom 18.07.2023 wurden neue Mietobergrenzen für die Unterkunftskosten nach Maßgabe der § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegt. Je nach Haushaltsgröße und Wohnort gelten unterschiedliche Beträge.
Wohnungsgröße
Die Beurteilung der Unterkunftskosten beruht auf den im schlüssigen Konzept für die Unterkunftskosten des Hochtaunuskreises festgelegten Wohnungsgrößen:
1-Personen-Haushalt bis zu 50 qm Wohnfläche
2-Personen-Haushalt bis zu 60 qm Wohnfläche
3-Personen-Haushalt bis zu 75 qm Wohnfläche
4-Personen-Haushalt bis zu 87 qm Wohnfläche
5-Personen-Haushalt bis zu 99 qm Wohnfläche
für jeden weiteren Haushaltsangehörigen jeweils bis zu 12 qm Wohnfläche mehr.
Mietobergrenzen
Die nachfolgend angegebenen Mietobergrenzen bezeichnen die jeweils angemessene Bruttokaltmiete. Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus Grundmiete und kalten Nebenkosten (Wasser, Kanal, Müll etc.). Die Mietobergrenze darf in der Regel nicht überschritten werden, da die Unterkunftskosten andernfalls unangemessen sind.
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Haushaltsgröße |
Bad Homburg, Friedrichsdorf, Glashütten, Königstein, Kronberg, |
Grävenwiesbach, |
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1 Person |
539,00 |
466,00 |
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2 Personen |
690,00 |
538,00 |
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3 Personen |
819,00 |
656,00 |
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4 Personen |
1.042,00 |
849,00 |
|
5 Personen |
1.106,00 |
881,00 |
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jede weitere Person |
+ 134,00 |
+ 106,00 |
Stromkosten gehören auch weiterhin nicht zu den Kosten der Unterkunft und müssen aus dem Regelbedarf bezahlt werden.
Ausnahmen
Umzug in der Karenzzeit: Während der Karenzzeit werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn das Jobcenter die Anerkennung vorab zugesichert hat. Die Anfrage auf eine solche Zusicherung muss vor Abschluss eines Mietvertrages beim Jobcenter eingehen. Sie können die Anfrage formlos stellen mit Angaben und Nachweisen zu den Mietkonditionen.
Bisher nur angemessene Unterkunftskosten: Wurden für Leistungsbezugszeiten vor dem 01.01.2023 nicht die tatsächlichen, sondern nur angemessene Kosten durch bestandskräftigen Bescheid anerkannt, gilt keine Karenzzeit und es werden weiterhin nur angemessene Unterkunftskosten anerkannt.
Mietpreisbremse und Unterkunftsbedarfe
Mietpreisbremsen bei den Unterkunftsbedarfen
Verstößt die Grundmiete gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, greift die Pflicht der Leistungsberechtigten zu einer Kostensenkung auch in der Karenzzeit. Dies ist der Fall, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel der Gemeinde um mehr als 10% überschritten wird. Die Mieter müssen in diesem Fall gegenüber ihrem Vermieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen und auf eine Absenkung hinwirken.
Was ändert sich in der Praxis dadurch?
Verstoßen die Mietkosten gegen eine örtlich geltende Mietpreisbremse, werden Leistungsberechtigte zur Senkung der Mietkosten aufgefordert. Leistungsberechtigte müssen sich dann an ihren Vermieter mit der Forderung wenden, die Miete auf das nach bürgerlichem Recht zulässige Maß zu senken. Kommt es zwischen dem Mieter und Vermieter zu keiner Einigung, erhält der Mieter die im Übrigen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegenden Kosten bis zu einer gegebenenfalls gerichtlichen Klärung weiterhin vom Jobcenter. Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter gehen auf das Jobcenter über und werden von diesem zivilrechtlich gegen den Vermieter geltend gemacht.
Selbstgenutzte Immobilie und Unterkunftsbedarfe
Selbstgenutzte Immobilie als Vermögen
Immobilien sind Vermögensgegenstände und als solche grundsätzlich für den Lebensunterhalt zu verwenden. Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende gelten eigens die Vermögensregeln des § 12 SGB II. Abgesehen vom gesetzlich definierten Schonvermögen, sind Immobilien zu verwerten und für den Lebensunterhalt zu verwenden, wenn nicht die folgende Ausnahme greift. Nicht zu berücksichtigen sind als verwertbare Vermögensgegenstände
- ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder
- eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern;
bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person. Höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.
Unterkunftsbedarfe bei selbstgenutzten Immobilien
Als Unterkunftsbedarf werden bei der Grundsicherung nur die Kosten anerkannt, die mit der Nutzung der Immobilie als Unterkunft entstehen. Hierzu gehören regelmäßig:
- Heizkosten und Wartung der Heizanlage
- Öffentliche Abgaben für die Immobilie wie Grundsteuer, Abwassergebühren u.ä.
- Betriebskosten wie sie bei Mietwohnungen umlagefähig wären; bei Eigentumswohnungen kann das Hausgeld für die Eigentümergemeinschaft nur in Umfang der umlagefähigen Posten anerkannt werden – hierbei gilt die Betriebskostenverordnung (BetrKV)
- Erbpacht, wenn geschuldet
- Kosten einer Finanzierung wie Zinsen oder Gebühren; hingegen wird der Tilgungsanteil der monatlichen Raten grundsätzlich nicht anerkannt, da es sich bei dieser Komponente um Vermögensaufbau handelt
- in begrenztem Umfang auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur.
Energiekosten
Die hohen Energiekosten stellen viele Menschen vor große Herausforderungen. Auch Arbeitnehmende können Hilfe bekommen.
Ihre Heizkosten sind gestiegen – egal ob Nachzahlungen oder Abschlagszahlungen – und Sie können diese nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten?
Egal, ob Sie einen einmaligen oder einen andauernden Unterstützungsbedarf bei den Heizkosten haben sollten, stellen Sie Ihren Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Monat der Fälligkeit der entsprechenden Energiekostenrechnung beim Kommunalen Jobcenter Hochtaunus.
Hierfür ist ein vollständiger Antrag für Sie und Ihre Familie zustellen.
Haben Sie das Rentenalter (aktuell liegt das bei 65 Jahren und 10 Monaten) bereits erreicht bzw. beziehen schon eine Altersrente oder sind aber dauerhaft voll erwerbsgemindert, so könnten Sie einen Anspruch auf Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beim Sozialamt haben. Auch hier erhalten Sie entsprechende Hilfe für Heizkosten.
Besondere Lebenssituationen
Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. In diesem Fall können Leistungsberechtigte einen Mehrbedarf erhalten. Anspruch auf einen Mehrbedarf können folgende Personen haben:
- werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende
- Menschen mit Behinderung, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGBIX) beziehen
- Personen, die aus medizinischen Gründen auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind
- Mehrbedarf Warmwasser: soweit Warmwasser durch in den Kosten der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung)
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind
Bildung und Teilhabe
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt werden. Das Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.
- Eintägige Ausflüge von Schule oder Kita
- Hier werden die tatsächlichen Kosten, zum Beispiel für den Eintritt in ein Museum übernommen.
- Mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kita
- Hier werden die Kosten für Inlandsfahrten in Höhe von maximal 600,00 Euro und für Auslandsfahrten in Höhe von maximal 900,00 Euro, zum Beispiel für Übernachtungen sowie Fahrtkosten übernommen.
- 156,00 Euro jährlich für Schulbedarf
- Dieser Betrag wird gewährt, um Schulmaterial, wie zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Hefte, Bastel- und Malutensilien zu beschaffen. Die Leistung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Bei den Anspruchsberechtigen wird ein Betrag in Höhe von 104,00 Euro zu Beginn des 1. Schulhalbjahres und ein Betrag in Höhe von 52,00 Euro zu Beginn des 2. Schulhalbjahres ausgezahlt.
- Hinweis: Im Personenkreis SGB II, SGB XII und AsylbLG wird diese Leistung automatisch ausgezahlt und muss nicht beantragt werden.
- Dieser Betrag wird gewährt, um Schulmaterial, wie zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Hefte, Bastel- und Malutensilien zu beschaffen. Die Leistung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Bei den Anspruchsberechtigen wird ein Betrag in Höhe von 104,00 Euro zu Beginn des 1. Schulhalbjahres und ein Betrag in Höhe von 52,00 Euro zu Beginn des 2. Schulhalbjahres ausgezahlt.
- Übernahme der Kosten des Schülertickets für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II
- Dieser wird gewährt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten in die Schule und zurück nicht vollständig von Dritten (zum Beispiel Land Hessen, Landkreis oder Gemeinde) übernommen werden. Die Kosten für das Schülerticket werden in voller Höhe übernommen.
- Angemessene Lernförderung
- Der Schüler/ die Schülerin erhält auf Antrag Lernförderung, wenn diese notwendig ist. Die Notwendigkeit der Lernförderung ist von dem Lehrer bzw. der Lehrerin zu bescheinigen.
- Mittagsverpflegung in Schule oder Kita
- Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in Schule oder Kita werden die Kosten in voller Höhe übernommen.
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
- Für soziale oder kulturelle Aktivitäten, zum Beispiel die Teilnahme am Musikschulunterricht, die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder die Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel Pfadfinder, Ferienspiele, Zeltlager) werden je Person und Monat pauschal 15,00 Euro, also bis zu 180,00 Euro im Jahr übernommen.
Formulare zum Bildungs- und Teilhabepaket
- PDF-Datei: (378 kB)
- PDF-Datei: (353 kB)
- PDF-Datei: (210 kB)
- Für soziale oder kulturelle Aktivitäten, zum Beispiel die Teilnahme am Musikschulunterricht, die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder die Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel Pfadfinder, Ferienspiele, Zeltlager) werden je Person und Monat pauschal 15,00 Euro, also bis zu 180,00 Euro im Jahr übernommen.
Kundenreaktionsmanagement
Wir nehmen Ideen und Anregung sowie Lob und Beschwerden entgegen. Ihre Meinung ist uns wichtig. Gemeinsam mit Ihnen versuchen wir eine Lösung zu finden. Aus diesem Grund wurde das Kundenreaktionsmanagement eingerichtet. Ihre Kundenreaktion kann uns helfen Mängel, Versäumnisse oder falsche Handlungsweisen zu erkennen und die Erkenntnisse für die Verbesserung unserer Arbeit zu nutzen.
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