Beschwerdemanagement

Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen (Gerüche, Staub, Lärm, Lichtwirkung und Schattenwurf, etc.) in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn z.B. die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden.

Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, einem konkreten Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigung im Wohnbereich und in der freien Natur, allgemeiner Verkehrslärm, etc.) sind nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften der Länder und Gemeinden zu beurteilen. Zuständig sind hierfür grundsätzlich die örtlichen Ordnungsbehörden der Kommunen und nicht die Immissionsschutzbehörde.

Sofern durch Immissionen im Zuständigkeitsbereich der Unteren Immissionsschutzbehörde die Schwelle der zu duldenden Immissionen überschritten ist und hierdurch nachbar- oder drittschützende Rechte verletzt sind, können Sie sich gerne an uns wenden:

Eine Nachbar-/Drittbeschwerde ist schriftlich (gerne auch per E-Mail) mit vollständigen Kontakt- und Grundstücksdaten, Informationen und einer Erläuterung, gegen welche öffentliche Vorschrift, die nachbarliche Belange tangiert, verstoßen wird, einzureichen. Hilfreich ist darüber hinaus auch die Vorlage aussagekräftiger Lichtbilder und bei Lärm entsprechende Lärmprotokolle. Bitte beachten Sie, dass die Immissionsschutzbehörde anonymen Hinweisen oder Anzeigen grundsätzlich nicht nachgehen kann.

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