Umstellung / Umtausch

Wer noch einen alten, unbefristeten Führerschein besitzt, muss diesen in den nächsten Jahren in einen befristeten Kartenführerschein umtauschen.

Inhaber von Führerscheinen, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, müssen diese in einen befristeten EU-Kartenführerschein umstellen. Dies gilt für noch vorhandene Papierführerscheine wie auch für unbefristete Kartenführerscheine. Wann genau man spätestens umgetauscht haben muss ergibt sich aus der Anlage 8 e zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der neue Kartenführerschein besitzt eine Gültigkeit von 15 Jahren, unabhängig von der Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen.

Zur Umstellung Ihres Führerscheins benötigen Sie bei Antragstellung:

  • Gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)                                                                                                  oder                                                                                                                                                                                                                Gültiger Reisepass mit elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)                                                                                                                  oder                                                                                                                                                                                                                    gültiger Personalausweis inklusive Kopie des vorgelegten Dokuments
  • Ihren Führerschein
  • Ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Wenn Ihr Führerschein nicht im Hochtaunuskreis ausgestellt wurde und es sich noch nicht um einen Kartenführerschein handelt, benötigen Sie noch eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde (wird nach Anforderung in der Regel direkt zur Fahrerlaubnisbehörde gesandt)

Wenn Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins der Klasse 2 sind (Lastkraftwagen über 7,5 t gültig bis zum 50. Lebensjahr), können Sie mit der Umstellung gleichzeitig die Verlängerung beantragen, wozu Sie folgendes benötigen:

  • Ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Die entsprechenden Formulare sind über die jeweiligen Ärzte zu erhalten; die Fahrerlaubnisbehörde hat keine Untersuchungsformulare im Bestand.

Wenn Sie noch im Besitz eines Papierführerscheins der Klasse 3 sind und die Klasse T (Zugmaschinen bis 60 km/h und Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke) erwerben möchten, benötigen Sie noch:

Eine Bescheinigung über eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft oder ähnliches


Gebühren: 25,30 €

Informationen:

Die Klasse T kann nur im Rahmen der Umstellung einer noch vorhandenen Klasse 3 prüfungsfrei erteilt werden. Nach Aushändigung eines Kartenführerscheins kann die Klasse T nur noch regulär über eine Fahrschule mit entsprechender Prüfung erworben werden.

In der Klasse 2 ist die Klasse T bereits enthalten und muss dann nicht extra beantragt werden.

Inhaber eines Papierführerscheins der Klasse 3 erhalten bis zum 50. Lebensjahr zusätzlich die Sonderklasse CE79 (erhöhte Anhängelast eines einachsigen Anhängers an einem 7,5 t Zugfahrzeug). Nach dem 50. Lebensjahr kann diese Sonderklasse nur bei Vorlage von Gutachten analog der Regelung der Klasse 2 erteilt werden.

Sollten Sie die Klasse 2 (Lastkraftwagen über 7,5 t) oder die Sonderklasse CE79 nicht mehr benötigen, ist die Vorlage der oben angegebenen Gutachten nicht erforderlich. Wenn die Klasse 2 schon länger abgelaufen sein sollte, kann in Einzelfällen eine Prüfung angeordnet werden, da keine Fahrpraxis mehr besteht.

Den Antrag auf Umstellung können Sie auch über Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung stellen; eine Vorsprache beim Landratsamt erübrigt sich dann.

Ausnahme:

Bad Homburg, Friedrichsdorf und Grävenwiesbach:

Bürger/innen aus diesen Orten stellen den Antrag beim BürgerInfoService (BIS) des Hochtaunuskreises.

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