Duldung

Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Ausbildungsduldung: Mit dem Gesetz über die Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung hat der Gesetzgeber zwei Wege zur Ausbildungsduldung geschaffen.

Mit teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen ermöglichen sie:

  • die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses
  • vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern bei Aufnahme einer qualifikationsentsprechenden Beschäftigung, nach Abschluss der Ausbildung einen Spurwechsel in einen langfristigen Aufenthalt

Beschäftigungsduldung: Mit der Beschäftigungsduldung als Unterfall der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen, sollen klare Kriterien für einen verlässlichen Status Geduldeter definiert werden, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind. Mit der dreißigmonatigen Beschäftigungsduldung erhalten die Arbeitgeber sowie die Geduldeten und ihre Familien Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und mit der anschließenden Möglichkeit des Übergangs in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG oder nach § 18a Abs. 1 AufenthG eine Bleibeperspektive.

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