Familienasyl

Für Mitglieder einer Familie gilt das Familienasyl. Das heißt, wenn eine sogenannte stammberechtigte Person als asylberechtigt anerkannt wurde, erhalten Familienmitglieder, die sich in Deutschland aufhalten, auf Antrag ebenfalls Asyl.

Im Sinne des Familienasyls zählen als Familienmitglied:

      • Ehegattinnen oder Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
      • die minderjährigen ledigen Kinder
      • die personensorgeberechtigten Eltern von minderjährigen Ledigen
      • andere erwachsene Personen, die für minderjährige Ledige personensorgeberechtigt sind
      • die minderjährigen ledigen Geschwister von Minderjährigen

Voraussetzung für Ehegattinnen oder Ehegatten ist, dass eine wirksame Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat, der Asylantrag vor oder gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person, spätestens unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist und die Schutzberechtigung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Diese Regelung gilt auch für Schutzberechtigte, die Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten haben. Ausgeschlossen sind Personen, bei denen im Asylverfahren ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde.

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