Familieneinheit

Mit der Asylantragstellung der Eltern gilt der Asylantrag auch für deren minderjährige ledige Kinder, die sich zu jenem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalten, als gestellt. Reist ein minderjähriges lediges Kind nachträglich ins Bundesgebiet ein oder wird nach der Asylantragsstellung der Eltern hier geboren, haben die Eltern oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt zu informieren.

Voraussetzung ist, dass ein Elternteil des Kindes noch:

      • im Asylverfahren ist
      • sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel aufhält
      • sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält

Damit gilt der Asylantrag des Kindes ebenfalls als gestellt.

Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Auch hier steht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes der Rechtsweg offen.

Ist der Antrag der Eltern bereits entschieden, wenn ihr Kind geboren wird oder nachträglich einreist, müssen sie für das Kind einen gesonderten Asylantrag stellen.

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