Vorbeglaubigung von Urkunden

Im Ausland werden öffentliche deutsche Urkunden oft nur dann anerkannt, wenn sie von der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) legalisiert, das heißt bestätigt sind. Bevor eine Legalisation möglich ist, müssen die Urkunden zuvor durch verschiedene deutsche Behörden beglaubigt werden.

Eine Reihe von Ländern sind dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 beigetreten. Für diese Länder genügt es, wenn die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde - in Hessen sind dies die Regierungspräsidien - mit einer Apostille versehen wurde. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.

Der Hochtaunuskreis ist als untere Verwaltungsbehörde zuständig für die Vorbeglaubigung von Urkunden, die ausschließlich von den Standesämtern und Meldebehörden im Kreisgebiet ausgestellt wurden.

Bitte beachten Sie, dass zur Vorbeglaubigung die Urkunde immer im Original vorgelegt werden muss!

Da alle Urkunden im weiteren Verlauf des Verfahrens der Beglaubigung beim Regierungspräsidium vorgelegt werden müssen, werden Sie gebeten, eine ausreichende Bearbeitungszeit einzuplanen.

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